Der Entschluss ist gefasst: Sie wollen eine Stiftung gründen. Welches Mindestkapital ist dafür erforderlich? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt keine genaue Geldsumme vor. Es wird jedoch gefordert, dass ausreichend Vermögen vorhanden sein muss, um die langfristige und nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks sicherzustellen (§ 80 BGB). Als gängige Norm hat sich für die Stiftungserrichtung ein Kapital von mindestens 100.000 Euro etabliert – in Abhängigkeit vom Stiftungszweck kann dies auch mehr sein. Das vergleichsweise hohe Kapital ist notwendig, um aus den Erträgen die Fördermittel für den Stiftungszweck sicherzustellen. Eine Ausnahme stellen Verbrauchsstiftungen dar, da sie zeitlich begrenzt sind und ihr Vermögen komplett für die Zweckverwirklichung verwenden.
ZUSTIFTUNG
Die Gründung einer Stiftung erfordert nicht nur ein klares Konzept, sondern auch ausreichend Kapital. Ohne angemessene finanzielle Ressourcen ist eine Stiftung nicht lebensfähig. Wenn jedoch das für die Gründung benötigte Kapital knapp ist, kann die Möglichkeit einer Zustiftung in Betracht gezogen werden. Durch eine Zustiftung wird zusätzliches Kapital von Dritten oder dem Stifter selbst der Stiftung zugeführt.
NACHHALTIGE FINANZIERUNG SICHERSTELLEN
In Deutschland sind die meisten Stiftungsgründer natürliche Personen ab 18 Jahren. Das Vermögen, das für die Gründung eingebracht wird, wird individuell festgelegt und richtet sich nach dem Stiftungszweck.
Dieses Kapital darf laut Gesetz grundsätzlich nicht verbraucht werden (eine Ausnahme stellt die Verbrauchsstiftung dar), sondern muss angelegt werden, um eine nachhaltige Finanzierung der Stiftungsarbeit sicherzustellen.
STIFTUNG GRÜNDEN UND STEUERN SPAREN
Stiftung und Steuern : Etwa 90 Prozent der gegründeten Stiftungen in Deutschland verfolgen gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Dies bedeutet, dass sie bestimmte Steuerbefreiungen genießen können. Diese Steuerbefreiungen tragen dazu bei, dass das zur Verfügung stehende Kapital effizient für die Verwirklichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden kann.
● Kapitalertragssteuer
● Körperschafts- und Gewerbesteuer
● Schenkungs- und Erbschaftssteuer
● Sonderausgabenabzug für Stiftende