RA Dr. Markus Heuel
ist Mitglied der Geschäftsleitung des Deutschen Stiftungszentrums. Er ist Stiftungsberater und leitet den Bereich "Consulting".
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Neue Rechtspflichten und Verwaltungsanweisungen sowie Gesetzesreformen – hier informieren wir Sie zu aktuellen Rechtsthemen.
Groß waren die Ankündigungen der Ampel im Koalitionsvertrag, die steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement verbessern zu wollen. Einen kleinen Teil der Vorhaben hat die Regierung jetzt verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
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Vor dem Hintergrund sinkender Erträge und verringerter Spendenaufkommen sind viele steuerbegünstigte Körperschaften, darunter Stiftungen und Vereine, auf aktive Spendenwerbung angewiesen. Doch dürfen öffentlich zugängliche Adressdaten für die Werbung bei potenziellen Spenderinnen und Spendern verwendet werden? Über diese Frage hat jüngst das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsinstanz entschieden.
Beitrag von RA Constantin Meraneos
Stiftungen und Non-Profit-Organisationen mit eigenem Internetauftritt aufgepasst: Durch das Digitale Dienste Gesetz sind möglicherweise Anpassungen in Impressum und Datenschutzerklärung erforderlich. Verweise auf das bisher geltende Telemediengesetz (TMG) müssten ersetzt werden.
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Zum 1. März 2024 treten die Änderungen des Lobbyregistergesetzes in Kraft. Bis zum 30. Juni 2024 haben Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen Zeit, um zu überprüfen, ob sie nach der Neufassung eintragungspflichtig sind und bisherige Einträge ergänzt werden müssen. Großspender sollten ab sofort darauf hingewiesen werden, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur namentlichen Nennung nebst Spendenbetrag besteht.
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Zum 1. Januar 2024 wurde das Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Es dient der Transparenz, denn es will Spenderinnen und Spender auf einen Blick darüber informieren, welche Organisationen als gemeinnützig anerkannt und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sind. Was bedeutet das für Stiftungen und andere gemeinnützige Körperschaften? Was haben sie nun zu tun?
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Ob Sitzungen und Mitgliederversammlungen im digitalen und hybriden Format oder kollaborative Zusammenarbeit an Prozessen und Dokumenten – Angebote von Microsoft, Google und Co. erleichtern den Arbeitsalltag von gemeinnützigen Organisationen, sie bergen aber auch Fallstricke beim Datenschutz. Für Rechtssicherheit sorgt – zumindest vorerst – ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission zum EU-US-Datenschutzabkommen (Data Privacy Framework (DPF)).
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Mit einer Anpassung im Bürgerlichen Gesetzbuch hat der Gesetzgeber die Handlungsfähigkeit von Vereinen und Stiftungen gestärkt. Auf (hybriden) Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Stiftungsvorstands können Vereine und Stiftungen des Bürgerlichen Rechts – unabhängig von einer entsprechenden Satzungsregelung – zukünftig Sitzungen auch rein virtuell durchführen. Allerdings bleibt eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren, so der Gesetzestext, weiterhin nur "schriftlich" möglich.
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Übergeordnetes Ziel des Gesetzes ist die Stärkung von Demokratie und gesellschaftlicher Vielfalt sowie Extremismusprävention und der Ausbau von Angeboten für politische Bildung. Die Idee der Bundesregierung ist es, die Finanzierung derjenigen zu erleichtern bzw. planungssicherer zu gestalten, die sich in ihrer gesamten Geschäftstätigkeit institutionell für die genannten Ziele einsetzen, zum Beispiel Vereine oder Stiftungen. Das Demokratiefördergesetz könnte noch vor der Sommerpause 2023 beschlossen werden. Zur genauen Umsetzung wird es aber Förderrichtlinien bedürfen, deren Ausgestaltung abzuwarten bleibt.
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Zurzeit rollen zwei Abmahnwellen gegen Webseitenbetreiber wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch die Einbindung von Google Fonts auf Webseiten durch das Land. Dabei machen zwei Rechtsanwälte Ansprüche für Mandanten geltend, die als Besucher von Webseiten in ihren Rechten verletzt seien, weil ihre dynamische IP-Adresse ohne ihre Einwilligung bei Einbindung von Google Fonts automatisch an Google in den USA weitergeleitet wurde.
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Im Oktober 2021 haben die DSZ Rechtsanwälte die Stiftungsrechtsreform für die Roten Seiten, eine Beilage des Fachmagazins Stiftung&Sponsoring, ausführlich besprochen und geben einen Überblick über alle Neuerungen: Welche Regelungen ändern sich durch die Reform und haben positive Auswirkungen? Welcher Handlungsbedarf ergibt sich für bestehende Stiftungen auch schon jetzt? Und wie bewerten die DSZ-Expertinnen und -Experten die Reform?
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Im Juli 2021 haben starke Unwetter große Zerstörung hinterlassen. Insbesondere Menschen in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern sind betroffen. Deshalb hat die Finanzverwaltung steuerliche Entlastungen zur Unterstützung der Opfer der Hochwasserkatastrophe erlassen. Sie sollen sowohl Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich als auch Hilfeleistungen durch steuerbegünstigte Körperschaften erleichtern. Rechtsanwalt Benjamin Weber hat die Regelungen in einem Beitrag zusammengefasst.
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Bundestag und Bundesrat haben – nach über sieben Jahren – das Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen, das zum 1. Juli 2023 in Kraft treten soll. Auch der Stifterverband mit seinem Deutschen Stiftungszentrum hat sich in den Reformprozess meinungsstark eingebracht. Ein Artikel skizziert die wichtigsten Neuerungen. Im Video-Interview informiert Rechtsanwalt Dr. Markus Heuel, Mitglied der DSZ-Geschäftsleitung, zudem über das neue Gesetz und seine Auswirkungen auf Stiftungen.
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Im Fachmagazin "BB – Betriebs-Berater" (Ausgabe vom 3. Mai 2021) widmet sich Prof. Dr. Stefan Stolte, Mitglied der DSZ-Geschäftsleitung und Leiter des Bereichs "Stiftungsmanagement", zwei zentralen Inhalten der Reform: der Frage, unter welchen Voraussetzungen Stiftungen ihren Zweck auch weiterhin mittels aktiver Vermögensbewirtschaftung ("Umschichtungsgewinne") erfüllen dürfen, sowie dem seitens des Gesetzgebers augenscheinlich angestrebten Paradigmenwechsel in Bezug auf Fragen der Transparenz, d.h. einer Einführung eines öffentlichen Stiftungsregisters. Der Beitrag enthält zudem Hinweise für Stiftungen, wie sie sich bereits heute auf die Stiftungsrechtsreform vorbereiten können.
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Die seit 2014 in Arbeit befindliche Stiftungsrechtsreform scheint mit dem am 3. Februar 2021 von der Bundesregierung verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts auf der Zielgeraden zu sein. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause beschlossen werden. Die neuen BGB-Regelungen sollen am 1. Juli 2022, die Regelungen zum Stiftungsregister am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
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Auch wenn die Gemeinnützigkeitsreform nicht alle Erwartungen aus Wissenschaft und Praxis erfüllt, bringt diese durch Steuerentlastungen und Bürokratieabbau eine Reihe von Verbesserungen, die die tägliche Arbeit von Non-Profit-Organisationen erleichtern wird. Insbesondere die geänderten Regelungen zu Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften birgt ein großes Gestaltungs- und Verbesserungspotenzial. Die DSZ Rechtsanwälte haben in einem Fact Sheet die Änderungen ausführlich zusammengefasst.
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Die Stiftungsrechtsreform wurde lange erseht und angekündigt. Mittlerweile ist sie in einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16. September 2020 gemündet. In der Ausgabe 6/2020 der Roten Seiten, einer Beilage des Fachmagazins "Stiftung&Sponsoring", setzen sich die DSZ Rechtsanwälte ausführlich mit diesem Entwurf auseinander und geben Orientierung.
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Seit dem 25. Mai 2018 regelt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) die Verarbeitung personenbezogener Daten für die gesamte Europäische Union. Stiftungen verarbeiten in vielfältiger Weise personenbezogene Daten von Spendern, Fördermittelempfängern, Stipendiaten, Mitarbeitern, Lieferanten, Nutzern der Webseite, Newsletter-Abonnenten und anderen. Zwar ist die befürchtete große Abmahnungswelle bisher ausgeblieben, dennoch sollten Stiftungen jetzt das Notwendige tun, um den Anforderungen der DS-GVO auf Dauer zu entsprechen.
Vom 3. Januar 2018 an müssen institutionelle Investoren (zum Beispiel auch gemeinnützige Stiftungen), wenn sie Wertpapiergeschäfte tätigen, über einen gültigen Legal Entity Identifier – kurz LEI – verfügen. Ohne diese Meldung wird ansonsten keine Order mehr ausgeführt werden. Zu den meldepflichtigen Vertragspartnern zählen rechtlich selbständige Institutionen, also auch rechtsfähige Stiftungen. Privatpersonen und rechtlich unselbstständige Einheiten (zum Beispiel nicht rechtsfähige Stiftungen) benötigen keinen LEI.
Sie haben Fragen zum Thema Stiftungsrechtsreform oder wünschen eine Stiftungsrechtsberatung? Wir freuen uns auf den Dialog mit Ihnen:
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