Constantin Meraneos
ist Rechtsanwalt und stellvertretender Leiter des Bereichs "Recht" im Team "Recht und Steuern" im Deutschen Stiftungszentrum.
T 0201 8401-239
Prüfen Sie jetzt die Einbindung von Google Fonts auf Ihrer Stiftungswebsite
Zurzeit rollen zwei Abmahnwellen gegen Webseitenbetreiber wegen Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch die Einbindung von Google Fonts auf Webseiten durch das Land. Dabei machen zwei Rechtsanwälte Ansprüche für Mandanten geltend, die als Besucher von Webseiten in ihren Rechten verletzt seien, weil ihre dynamische IP-Adresse ohne ihre Einwilligung bei Einbindung von Google Fonts automatisch an Google in den USA weitergeleitet wurde. Rechtsanwalt Constantin Meraneos informiert zum Sachverhalt und erläutert, wie Sie auf Ihrer Stiftungswebsite Google Fonts rechtssicher verwenden können. Zudem gibt er Empfehlungen, was zu tun ist, sollte Ihre Stiftungswebsite von der aktuellen Abmahnwelle betroffen sein.
Worum geht es genau? Die beiden Rechtsanwälte berufen sich im Wesentlichen auf ein Urteil des Landgerichts (LG) München vom 20. Januar 2022 (3 O 17493/20), in dem das Gericht einer Person einen Unterlassungsanspruch und einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 Euro zugesprochen hat, weil deren dynamische IP-Adresse beim Aufruf einer Webseite automatisch an Google weitergeleitet wurde wegen der Nutzung von Google Fonts durch den Webseitenbetreiber. Bei Google Fonts handelt es sich um Schriftarten von Google, die der Webseitenbetreiber umsonst benutzen darf. Das Gericht sah in der Weiterleitung der IP-Adresse einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründe.
Zu den beiden Rechtsanwälten: Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin macht entsprechende Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche eines Herrn Martin Ismail geltend, der Teil der "Interessengemeinschaft Datenschutz" sei. Namens seines Mandanten bietet er an, bei Unterlassung des Verstoßes und Zahlung von 170 Euro von einer Weiterverfolgung der Ansprüche abzusehen. Rechtsanwalt Nikolaos Kairis Dikigoros, RAAG Kanzlei in Meerbusch, macht für eine Frau Wang Yu Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts- sowie Schadensersatzansprüche und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 239,60 Euro geltend, von deren Weiterverfolgung bei Unterlassung der Datenweiterleitung und Zahlung der Summe ebenfalls abgesehen würde.
Was ist zu tun? Grundsätzlich liegt in der unerlaubten Weiterleitung personenbezogener Daten ein Verstoß gegen die DS-GVO vor, und es können Schadensersatzansprüche der betroffenen Personen bestehen. Daher sollte als erstes bei Nutzung von Google Fonts die automatische Weiterleitung der IP-Adresse in die USA abgestellt werden. Die Google Fonts lassen sich problemlos auf den eigenen Servern installieren, wodurch die unzulässige Weiterleitung in die USA wegfällt. Für alle Stiftungen unter dem Dach des Deutschen Stiftungszentrums gilt: Insofern Ihre Website zur Online-Präsenz des DSZ und Stifterverbandes gehört, besteht kein Grund zur Sorge, da hier keine Einbindung von Google Fonts erfolgt.
Das Urteil des LG München vom 20. Januar 2022 ist umstritten. Es ist fraglich, ob die Übermittlungen von IP-Adressen im Zusammenhang mit Google Fonts überhaupt personenbezogene Daten darstellen. Zudem stützt das LG München den Schadensersatzanspruch in seinem Urteil auf eine wiederholte Übermittlung der IP-Adresse des Betroffenen und damit auf wiederholte Rechtsverletzungen. Dies dürfte in den meisten der "abgemahnten" Fälle zumindest fraglich sein. Außerdem dürfte es sich bei den Schreiben der Anwälte grundsätzlich um keine Abmahnungen im wettbewerbsrechtlichen Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handeln, weil weder Ansprüche nach dem UWG geltend gemacht werden noch die Abgabe von Unterlassungserklärungen gefordert wird. Es dürfte sich tatsächlich um bloße Forderungsschreiben handeln, die mit dem Begriff "Abmahnung" zusätzlichen Druck aufbauen sollen. Dies besagt zwar nicht, dass die geltend gemachten Unterlassungsansprüche im Einzelfall nicht auch begründet sein können, allerdings legen die massenhaften Schreiben mit fortlaufenden Rechnungsnummer und Aktenzeichen die Vermutung nahe, dass die Rechtsanwälte hier rechtsmissbräuchlich handeln und Geld verdienen wollen. Mittlerweile sind bereits einzelne Strafanträge gegen die Kanzleien gestellt worden.
Soweit es sich um keine Einzelschreiben handelt und kein Auskunftsverlangen gestellt wird, sondern um Schreiben aus einem der beiden skizzierten Massenverfahren, raten wir wegen des Verdachts eines Rechtsmissbrauch der Kanzleien, zunächst keine Zahlungen zu leisten. Auch wenn die geltend gemachten Ansprüche im Einzelfall begründet sein dürften, erscheint es zurzeit unwahrscheinlich, dass entsprechende Gerichtsverfahren massenhaft geführt werden. Ein gewisses Restrisiko bleibt natürlich bestehen.
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