Kristin Dörnemann
ist Teamassistentin für die Bereiche "Recht und Steuern" sowie "Consulting".
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Gemeinnütziges Tun kann in verschiedenen Rechtsformen stattfinden. Es werden insbesondere die rechtsfähige und die nichtrechtsfähige Stiftung, voneinander unterschieden.
Ist der Stifterwille gereift, stellt sich die Frage nach der rechtlichen Form. Hier werden die rechtsfähige und die nichtrechtsfähige, auch treuhänderische Stiftung unterschieden. Je nachdem, welche mittel- und langfristigen Ziele die Stiftung verfolgt, kann sich die eine oder andere Rechtsform anbieten.
Bei der rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts handelt es sich um eine eigenständige Rechtsperson mit eigenen Organen (Vorstand, Kuratorium). Sie eröffnet dadurch insbesondere operativen Stiftungen große Handlungsspielräume. Allerdings unterliegt sie auch der behördlichen Aufsicht. Diese garantiert zwar, dass der Stifterwille dauerhaft erfüllt wird, jedoch kann die Beaufsichtigung zu Lebzeiten der Stifterin, des Stifters auch als hemmend erfahren werden – vor allem dann, wenn der Stifter die Erfahrungen aus den ersten Förderjahren für Satzungsänderungen nutzen will.
Rechtsfähigen Stiftungen bietet das DSZ nach einem flexiblen Baukasten-Prinzip das gesamte Spektrum an Dienstleistungen, sowohl in der Aufbauphase als auch anschließend beim Stiftungsmanagement.
Die Treuhandstiftung (auch unselbstständige, nichtrechtsfähige oder fiduziarische Stiftung genannt) bietet eine interessante Alternative zur rechtsfähigen Stiftungen, denn sie lässt sich schnell und unkompliziert ins Leben rufen, da sie keiner staatlichen Anerkennung bedarf. Diese Stiftungsform setzt natürlich einen vertrauensvollen und kompetenten Treuhänder voraus, der das Stiftungskapital sorgfältig verwaltet und die Geschäfte im Sinne des Stifters führt.
Eine treuhänderische Stiftung bietet sich auch immer dann an, wenn der Verwaltungsaufwand so gering wie möglich gehalten werden soll – etwa weil die Stiftung überwiegend fördernd tätig ist. Eine nichtrechtsfähige Stiftung eignet sich überdies auch als Einstieg, um Erfahrungen zu sammeln und gegebenenfalls später die Stiftung in eine rechtsfähige Form zu überführen.
Die "große" Lösung ist nicht immer die effektivste. Auch mit kleinen Vermögen lassen sich bestimmte Zwecke dauerhaft fördern. Stiftungsfonds bieten eine schlanke Verwaltung zweckgewidmeter Vermögen, die jeweils einen vom Stifter bestimmten Namen tragen (können). Unter diesem sowie nach den jeweiligen Vorgaben des Stifters werden die Erträge vom Stiftungsträger vergeben. Ein Stiftungsfonds bietet dem Stifter für den Fall, dass sich eine gänzlich eigenständige Stiftung mit dem zur Verfügung stehenden Vermögen nicht sinnvoll verwalten lässt, eine treffliche Alternative, dauerhaft Gutes zu bewirken. Auch der Stifterverband hat Stiftungsfonds ins Leben gerufen, die Stiftern kleinerer Vermögen die Möglichkeit bieten, gemeinnützige Zwecke effektiv und nachhaltig zu fördern.
Die Verbrauchsstiftung unterscheidet sich von traditionellen Stiftungen dadurch, dass sie für die Verwirklichung ihres Stiftungszweckes nicht nur die Erträge aus der Vermögensverwaltung sowie Spenden nutzt, sondern ihr Vermögen hierfür komplett verwendet. Dies geschieht in einem gewissen Zeitraum, den der Stifter oder die Stifterin in der Satzung festlegt – mindestens muss eine rechtsfähige Verbrauchsstiftung jedoch zehn Jahre bestehen und die Zweckverwirklichung über den gesamten Zeitraum gewährleisten. Wenn das Stiftungsvermögen aufgebraucht ist, endet die Stiftung. Den Prozess der Abwicklung kann der Stifter bzw. die Stifterin entscheidend mitgestalten.
Vorteil dieses Stiftungstyps ist, dass auch bei relativ kleinem Stiftungsvermögen effektiv und zeitnah Projekte gefördert werden können, da das Fördervolumen nicht, wie bei klassischen Stiftungen, von den Erträgen des angelegten Stiftungsvermögens abhängt. Daher ist es Verbrauchsstiftungen auch in Zeiten niedriger Zinsen möglich, ihren Stiftungszweck in vollem Umfang zu verfolgen.
Das Modell der Verbrauchsstiftung eignet sich besonders für Stiftungen, die die Verwirklichung von zeitlich begrenzten Vorhaben fördern, etwa wenn eine Stiftung zur Bekämpfung einer Krankheit gezielt die Forschung und Entwicklung eines Medikamentes unterstützt. Ist das Medikament entwickelt, ist der Stiftungszweck erfüllt.
Sowohl rechtsfähige als auch nichtrechtsfähige Stiftungen können als Verbrauchsstiftungen ausgestaltet werden, wobei die nichtrechtsfähige Stiftung deutlich flexibler ist. Für die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft gelten für Verbrauchsstiftungen die gleichen Anforderungen wie für traditionelle Stiftungen. Unter gewissen Voraussetzungen ist auch die Umwandlung einer bereits bestehenden Stiftung in eine Verbrauchsstiftung möglich.
Eine interessante Alternative kann für Stifterinnen und Stifter auch die Kombination einer auf Dauer errichteten Stiftung mit dem wesentlichen Element einer Verbrauchsstiftung sein: In diesem Fall gibt es neben dem dauerhaft zu erhaltenden Stiftungsvermögen ein weiteres, separat auszuweisendes Vermögen, das zur Erfüllung des Stiftungszweckes verbraucht werden darf. Diese Stiftungsvariante, auch Hybridstiftung genannt, die das Beste beider Stiftungsdoktrinen vereint, bedarf einer eingehenden professionellen Beratung. Die Expertinnen und Experten des Deutschen Stiftungszentrums stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Neben der Rechtsform der Stiftung gibt es weitere Rechtsformen, in denen stifterisches Engagement realisiert werden kann. Hierzu zählen vor allem die so genannten Ersatzformen der Stiftung: der Stiftungsverein, die Stiftungs-GmbH und in zunehmenden Maße auch die Stiftungs-AG.
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Die Publikation "Stiften – Ein Leitfaden" beinhaltet Basiswissen und Hintergründe rund um das Errichten einer Stiftung. Aus der Inhaltsübersicht:
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