Das Jahressteuergesetz 2020 hat insbesondere im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts eine Reihe von Änderungen für Non-Profit-Organisationen gebracht. Die Reform ist am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten. Die nachfolgende Übersicht informiert auf einen Blick, welche Änderungen für Non-Profit-Organisationen jetzt wichtig sind.
Klimaschutz | § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO |
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Förderung der Hilfe für Menschen, die aufgrund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden |
§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO |
Ortsverschönerung | § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO |
Freifunk | § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO |
Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen | § 52 Abs. 2 Nr. 26 AO |
Gebot der zeitnahen Mittelverwendung gilt nicht bei jährlichen Einnahmen von nicht mehr als 45.000 Euro |
§ 55 Abs. 1 Nr. 5 S. 2 AO |
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Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar, wenn sie in Kooperation mit mindestens einer weiteren gemeinnützigen Organisation wirkt. Neu: eröffnet Möglichkeit für steuerbegünstigte Körperschaften im Rahmen eines Konzernverbundes, Leistungen steuerbegünstigt untereinander zu erbringen. |
§ 57 Abs. 3 Satz 1 AO |
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Steuerbegünstigte Zwecke werden auch durch das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften unmittelbar erfüllt. |
§ 57 Abs. 4 AO |
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Weitergabe von Mitteln für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke auch ohne Festlegung als sogenannte Mittelbeschaffungskörperschaft möglich |
§ 58 Abs. 1 AO |
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Bei Nachweis darf eine steuerbegünstigte Körperschaft darauf vertrauen, dass eine empfangende steuerbegünstigte Körperschaft im Zeitpunkt der Zuwendung steuerbegünstigt ist und die Zuwendung für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. |
§ 58 Abs. 1 AO |
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Für neu gegründete steuerbegünstigte Körperschaften ist von den Finanzbehörden der Erlass eines Bescheids nach § 60a AO abzulehnen, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt. |
§ 60a Abs. 4 AO |
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Anhebung der Grenze für die Begründung eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf 45.000 Euro Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer |
§ 64 Abs. 3 AO |
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Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen als Zweckbetrieb |
§ 68 Nr. 1 Lit. c) AO |
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Erweiterung der Eigenschaft als Zweckbetrieb für Einrichtungen, die der "Durchführung der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen beziehungsweise Behinderungen" dienen |
§ 68 Nr. 4 AO |
Übungsleiterfreibetrag auf 3.000 Euro im Jahr erhöht | § 3 Nr. 26 EStG |
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Die steuerfreie Ehrenamtspauschale beträgt nunmehr 840 Euro im Jahr | § 3 Nr. 26a EStG |
Ergänzend haben die DSZ Rechtsanwälte in einem Factsheet
die Änderungen ausführlich für Sie zusammengefasst.
Auch wenn die Gemeinnützigkeitsreform nicht alle Erwartungen aus Wissenschaft und Praxis erfüllt, bringt diese durch Steuerentlastungen und Bürokratieabbau eine Reihe von Verbesserungen, die die tägliche Arbeit von Non-Profit-Organisationen erleichtern wird. Insbesondere die geänderten Regelungen zu Kooperationen zwischen steuerbegünstigten Körperschaften birgt ein großes Gestaltungs- und Verbesserungspotenzial. Betroffene Körperschaften sollten hier kurzfristig ihre Strukturen überprüfen und gegebenenfalls durch die Umstrukturierung ihrer (gemeinnützigen) Konzerne diese Potenziale nutzen.
ist Mitglied der Geschäftsleitung des Deutschen Stiftungszentrums. Er ist Stiftungsberater und leitet den Bereich "Consulting".
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ist Rechtsanwalt und Testamentsvollstrecker im Team "Recht und Steuern" im Deutschen Stiftungszentrum.
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