Vor dem Hintergrund sinkender Erträge und verringerter Spendenaufkommen sind viele steuerbegünstigte Körperschaften auf aktive Spendenwerbung angewiesen. Verantwortliche fragen sich, ob sie für die Werbung bei potenziellen Spendern öffentlich zugängliche Adressdaten für Werbebriefe verwenden dürfen oder ob sie dadurch gegen Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) verstoßen. Über diese Frage hat jüngst das OLG Stuttgart als Berufungsinstanz mit Beschluss vom 2. Februar 2024 entschieden (2 U 63/22).
Im vorliegenden Fall hatte der Empfänger eines Werbebriefs gegen die Versenderin Schadensersatzansprüche wegen einer unrechtmäßigen, rechtsgrundlosen Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten und eines daraus resultierenden immateriellen Schadens geltend gemacht. Der Kläger sah sich durch die Zusendung eines Werbebriefs in seinen Rechten verletzt. Er machte geltend, dass sein Interesse, keine Werbung zu erhalten, die Interessen der Beklagten überwiegen würde. Zudem wäre die Zusendung eines Werbebriefs auch nicht erforderlich gewesen, weil die Zusendung elektronischer Werbung ein milderes Mittel gewesen wäre. Die Beklagte hatte die Adressdaten des Klägers zuvor aus einem öffentlich zugänglichen Adressverzeichnis erhoben, ohne dass eine Kundenbeziehung zum Kläger bestanden oder der Kläger in den Versand eingewilligt hatte.
Nachdem die Vorinstanz die Klage bereits abgewiesen hatte, hat das OLG Stuttgart das vorinstanzliche Urteil in der Berufung mit Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2024 bestätigt. Die Erhebung der öffentlich zugänglichen Daten und der Versand des Werbebriefs liegen für das Gericht im berechtigten Interesse der Beklagten, das die Interessen des Klägers überwiegt. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte sei nicht begründet.