II. Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres, Schreiben der OFD NRW vom 23. Juli 2021
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen erleichtert mit Schreiben vom 23. Juli 2021 ("Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Unwetterereignissen im Juli dieses Jahres") Zuwendungen zugunsten der Opfer der Flutkatastrophe. Grundsätzlich bedarf es einer Zuwendungsbestätigung (nach amtlichem Muster), um Geld- oder Sachspenden im Rahmen der eigenen Steuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen zu können. Nur für Kleinspenden bis zu 300 Euro reicht nach § 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts aus. Nunmehr reicht dieser Nachweis bis zum 31. Oktober 2021 ungeachtet der Spendenhöhe auch dann aus, wenn die Geldspende zur Hilfe in Katastrophenfällen auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt oder bis zur Einrichtung des Sonderkontos auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungsempfänger eingezahlt wird. Auch in diesen Fällen reicht ausnahmsweise der Kontoauszug, der Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking für den Sonderausgabenabzug aus.
Darüber hinaus ist es steuerbegünstigten Körperschaften gemeinnützigkeitsrechtlich bis zum 31. Oktober 2021 unabhängig von ihren satzungsmäßigen Zwecken möglich, im Rahmen von Sonderaktionen für die Opfer des Schadensereignisses in Deutschland Spenden zu sammeln und diese (ohne entsprechende Änderung der Satzung) für den in der Sonderaktion angegebenen Zweck zu verwenden. Soweit die einwerbende Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellt, ist auf diesen auf die Sonderaktion "Hilfe für Opfer des Schadensereignisses in Deutschland" hinzuweisen.
Weiterhin ist es für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für Hilfe für Opfer des Schadensereignisses einsetzt. Gleiches gilt für die Überlassung von Personal und von Räumlichkeiten.
Die Körperschaft hat die Bedürftigkeit der von ihr unterstützten Person oder Einrichtung selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Bei materiellen und finanziellen Hilfen an die Opfer der Flutkatastrophe ist es hierbei ausreichend, wenn die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird. Bei Hilfen bis zu einem Wert von 5.000 Euro darf die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit geschädigter Personen unterstellt werden.
Alternativ reicht es aus, wenn die eingeworbenen Spenden bzw. die sonstigen vorhandenen Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zur Hilfe für die Opfer des Schadensereignisses in Deutschland weitergeleitet werden.
Ausdrücklich weist das Schreiben klarstellend darauf hin, dass Unterstützungsleistungen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, zum Beispiel im betrieblichen Bereich an von dem Schadensereignis besonders betroffene Unternehmen, Selbstständige oder an entsprechende Hilfsfonds der Kommunen weiterhin nicht begünstigt und daher für die Gemeinnützigkeit der Körperschaft schädlich sind.
Insgesamt ist hierbei zu beachten, dass sich – unabhängig von den steuerlichen Erleichterungen – aus stiftungsrechtlicher Sicht andere Wertungen ergeben können. So bleiben stiftungsrechtliche Vorschriften von der steuerrechtlichen Ausnahmeregelung grundsätzlich unberührt und sind weiterhin zu beachten. Demnach bleibt in diesen Fällen die Erfüllung der satzungsgemäßen Stiftungszwecke oberste Prämisse für die Stiftungsarbeit, und die Förderung der Hilfe für von der Flutkatastrophe Betroffener ist – auch als Sonderaktion – nur möglich, wenn diese unter die in der Satzung festgelegten Stiftungszwecke subsumiert werden kann. Insoweit sollte bei entsprechenden Planungen die zuständige Stiftungsbehörde zeitnah einbezogen werden.