Um Betroffene der Erdbebenkatastrophe in der Türkei und in Syrien zu unterstützen, hat das Bundesfinanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben Verwaltungserleichterungen zusammengefasst, unter anderem für das Sammeln von Spenden und die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen. Die steuerlichen Erleichterungen gelten für Maßnahmen, die vom 6. Februar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt werden.
Aber Achtung: Stiftungsrechtliche Vorschriften bleiben von der steuerrechtlichen Ausnahmeregelung grundsätzlich unberührt und sind weiterhin zu beachten. Demnach bleibt die Erfüllung der satzungsgemäßen Stiftungszwecke weiterhin eine zentrale Prämisse für die Stiftungsarbeit, und die Förderung der Hilfe für Opfer der Erdbebenkatastrophe ist – auch als Sonderaktion – nur möglich, wenn diese unter die in der Satzung festgelegten Stiftungszwecke subsumiert werden kann. Insoweit sollte vor einer entsprechenden Förderung gegebenenfalls die zuständige Stiftungsbehörde oder ein fachkundiger Berater einbezogen werden.
Benjamin Weber und Anna Kraftsoff, beide Partner bei den Deutschen Stiftungsanwälten, haben in einem Webinar im Rahmen der ESV-Akademie ausführlich zur Zweckerfüllung und institutionellen Förderung im Ausland sowie zum aktuellen BMF-Schreiben informiert.