Kristin Dörnemann
ist Teamassistentin für die Bereiche "Recht und Steuern" sowie "Consulting".
T 0201 8401-308
Zum 1. Januar 2024 wurde das Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Was bedeutet das für Stiftungen und andere gemeinnützige Körperschaften? Was haben sie nun zu tun?
Das Zuwendungsempfängerregister führt alle Organisationen auf, die von der Finanzbehörde als steuerbegünstigt anerkannt und damit berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen an Spenderinnen und Spender auszustellen. Geführt wird das länderübergreifende Register vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Das Zuwendungsempfängerregister dient der Transparenz, denn es will Spenderinnen und Spender auf einen Blick informieren, welche Organisationen als gemeinnützig anerkannt und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt sind. So will es das Vertrauen in den Dritten Sektor erhöhen und Engagierte in ihrer Werbung für Mittel und Engagement unterstützen. Gleichzeitig ist das Online-Register ein wichtiger, längst überfälliger Schritt, um das Spendenquittungsverfahren digital abzuwickeln und es damit für alle Beteiligten – Körperschaften, Spender und Steuerverwaltungen – zu vereinfachen.
Die gute Nachricht: Gemeinnützige Organisationen müssen nicht selbst aktiv werden, denn das für die jeweilige Körperschaft örtlich zuständige Finanzamt meldet dem BZSt von Amts wegen die für das Register relevanten Informationen. Dennoch empfiehlt sich, die Angaben zu kontrollieren. Für Stiftungen, die vom Deutschen Stiftungszentrum (DSZ) betreut werden, übernehmen wir die Prüfung.
Sollten Fehler oder Unstimmigkeiten auffallen, sind diese zeitnah dem zuständigen Finanzamt zu melden, gegebenenfalls begleitet durch einen entsprechenden Änderungsantrag. Bei Bedarf übernimmt das DSZ auch diesen Service für seine Kundinnen und Kunden.
Die folgenden Daten führt das Register auf:
Ein wichtiger Hinweis: In der Regel liegt dem zuständigen Finanzamt lediglich eine Kontoverbindung vor – jene für Steuerrückzahlungen. In der Praxis ist diese aber nur selten auch das Spendenkonto. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich unbedingt, dass gemeinnützige Organisationen für Spenden eine oder weitere Bankverbindungen ergänzen lassen. Dies wird allerdings nicht in der Startphase, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein – aktuell kommuniziert das Register keine Bankverbindungen. Unter "Fragen und Antworten" heißt es hierzu auf der Website zum Zuwendungsempfängerregister: "Alle im Zuwendungsempfängerregister gespeicherten Organisationen erhalten in einer späteren Ausbaustufe die Möglichkeit, Kontoverbindungen anzugeben, zu ändern und zu löschen."
Das Zuwendungsempfängerregister ist ganz neu – vieles ist derzeit im Prozess, Fragen müssen von der Verwaltung noch beantwortet und Praxiserfahrungen gesammelt werden.
Sie haben Fragen zum Zuwendungsempfängerregister?
Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen gerne
zur Seite und informieren Sie.
ist Teamassistentin für die Bereiche "Recht und Steuern" sowie "Consulting".
T 0201 8401-308
Die Registerpflichten von Stiftungen und anderen gemeinnützigen Organisationen waren Thema der Folge 175 des FreitagsPodcasts von stiftungsmarktplatz.eu. Im Gespräch mit Tobias Karow informierte DSZ-Jurist Mattheo Ens anlässlich der Freischaltung des Zuwendungsempfängerregisters über alles, was Stiftungen jetzt dazu wissen müssen.