Zum 1. März 2024 treten die Änderungen des Lobbyregistergesetzes in Kraft. Bis zum 30. Juni 2024 haben Stiftungen und andere gemeinnützige Organisationen Zeit, um zu überprüfen, ob sie nach der Neufassung eintragungspflichtig sind und bisherige Einträge ergänzt werden müssen. Großspender sollten ab sofort darauf hingewiesen werden, dass eine gesetzliche Verpflichtung zur namentlichen Nennung nebst Spendenbetrag besteht.
Die Änderungen im Überblick:
Eine Interessenvertretung ist künftig bereits eintragungspflichtig, wenn zu Mitarbeitern der Mitglieder des Deutschen Bundestages oder zu Referatsleitern der Bundesministerien zum Zwecke der Interessenvertretung Kontakt aufgenommen wird. Dabei reicht es aus, wenn innerhalb von drei Monaten 30 (vormals 50) dieser Adressaten kontaktiert wurden. Wird zum Beispiel ein Rundschreiben an einen bestimmten Empfängerkreis versendet, dürfte diese Grenze schnell überschritten sein.
Auftraggeber entgeltlicher Interessenvertreter sind zukünftig auch selbst eintragungspflichtig (zum Beispiel durch die Beauftragung einer Lobbyagentur).
Wesentliche "neue Pflichtangaben" sind:
Mit der Gesetzesreform entfällt die Möglichkeit, bestimmte finanzielle Angaben zu verweigern. Angaben, die bislang verweigert wurden, sind bis zum 30. Juni 2024 einzutragen. Verpflichtend einzutragen sind die Hauptfinanzierungsquellen einer NPO nach bestimmten Kategorien entsprechend ihrem Anteil an den Gesamteinnahmen. Dabei wird nicht die Höhe der jeweiligen Einnahme abgefragt, sondern allein die Reihenfolge und damit die generelle Gewichtung.
Zuwendungen aus der öffentlichen Hand, die den primären Unternehmens- und Organisationszweck betreffen, sollen immer angegeben werden (Name, Sitz und Leistung), wenn ein Zuwendungsgeber im Jahr einen Betrag von mehr als 10.000 Euro zur Verfügung stellt. Dies betrifft nach dem Handbuch nicht nur Zuwendungen aus der deutschen öffentlichen Hand, sondern auch solche der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten.
Anzugeben ist darüber hinaus die Gesamtsumme der jährlich erhaltenden Schenkungen und sonstiger lebzeitiger Zuwendungen Dritter. Einzelne Schenkungen und sonstige Zuwendungen Dritter sind anzugeben, wenn die Zuwendung den jährlichen Gesamtwert von 10.000 Euro und zugleich zehn Prozent der Gesamtsumme der erhaltenen Schenkungen und Zuwendungen übersteigt (zuvor jede Spende ab 20.000 Euro).
Diese Anpassung war erforderlich, da erst ab einem bestimmten Spendenvolumen etwaige Einflussnahmen vermutet werden können. Eine unbegrenzte Offenlegung von Spendern war als unangemessene Benachteiligung von NPOs entsprechend scharf kritisiert worden. Nicht ganz verständlich ist jedoch, weshalb dem Handbuch zufolge neben Spenden zukünftig hierunter auch Sponsoringleistungen verstanden werden sollen.
Letztlich wird diese Eintragungspflicht nun Großspender betreffen, die namentlich (Familienname und Vorname oder Firma) und unter Angabe der Höhe der Schenkung im Lobbyregister zu erfassen sind. Spätestens seit dem 1. März 2024 sollten daher alle Großspender darauf hingewiesen werden, dass zukünftig ab einem bestimmten Schwellenwert die gesetzliche Verpflichtung besteht, ihren Namen sowie die Höhe ihrer Zuwendung im Lobbyregister zu veröffentlichen.
Neben den Spenden muss neuerdings auch die Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge in Stufen je 10.000 Euro angegeben werden. Einzelne wesentliche Mitgliedsbeiträge, die je Beitragszahler den Gesamtwert von 10.000 Euro und zugleich zehn Prozent der Gesamtsumme der Mitgliedsbeiträge übersteigen, sind dabei gesondert zu erfassen. Der Beitragszahler ist namentlich zu nennen; anders als bei Großspenden ist nicht die Höhe des Beitrags zu veröffentlichen.
Zudem sind Jahresabschlüsse oder Rechenschaftsberichte, mindestens eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, verpflichtend im Lobbyregister zu veröffentlichen, sofern die Gesamteinnahmen über 10.000 Euro liegen.