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Ein Tochterunternehmen des Stifterverbandes

Digitale-Dienste-Gesetz:
Was jetzt zu tun ist

Stiftungen, Vereine und NPOs mit eigenem Internetauftritt aufgepasst: Durch das Digitale Dienste Gesetz sind möglicherweise Anpassungen in Impressum und Datenschutzerklärung erforderlich.

Am 14. Mai 2024 ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Kraft getreten, mit dem die Regelungen des EU-weit geltenden Digital Service Act (EU VO 2022/2065, Gesetz über Digitale Dienste, "DSA") in nationales Recht umgesetzt und ergänzt werden. Das DDG ersetzt das bisher geltende Telemediengesetz (TMG) und Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) und benennt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) in Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) um.

Stiftungen, Vereine und NPOs mit Internetauftritt haben den Verweis in ihrem Impressum auf § 5 TMG der neuen Rechtslage entsprechend durch einen Verweis auf § 5 DDG zu ersetzen. Sofern bislang kein Verweis im Impressum auf die konkrete Rechtsgrundlage enthalten war, besteht kein Handlungsbedarf. Der Verweis auf die gesetzliche Norm ist keine zwingende Angabe. Maßgeblich ist allein, dass die Informationspflichten aus dem DDG im Impressum tatsächlich enthalten sind, d.h. Name und Anschrift der Niederlassung, Rechtsform und Vertretungsberechtigte, Kontaktdaten, Registerangaben, Umsatzsteueridentifikationsnummer etc.

Ein etwaiger Verweis auf den alten § 25 TTDSG, der sich häufig in der Datenschutzerklärung im Abschnitt "Cookies" findet, ist durch einen Verweis auf § 25 TDDDG zu ersetzen. § 25 TDDDG regelt insbesondere, dass es einer Einwilligung des Endnutzers in die Datenverarbeitung nicht bedarf, wenn die Speicherung der Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Website-Betreiber einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst zur Verfügung stellen kann.