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Jahressteuergesetz:
Entwurf greift zu kurz

Der Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2024 II greift für den gemeinnützigen Sektor zu kurz. Wie das Bündnis für Gemeinnützigkeit (BfG) in seiner Stellungnahme an das Bundesfinanzministerium feststellt, sind wesentliche Forderungen des Sektors nicht berücksichtigt worden. Zudem gebe es auch bei den vorgesehenen Änderungen noch Beratungsbedarf.

Konkret kritisiert das BfG, dass im Referentenentwurf zwar vorgesehen sei, eine gelegentliche politische Betätigung gemeinnütziger Organisationen außerhalb ihrer Satzungszwecke zu ermöglichen. Die Auslegung der Finanzverwaltung für die politische Betätigung innerhalb der Satzungszwecke verbleibe aber weiterhin im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Ob dadurch die in der Koalitionsvereinbarung angekündigte Rechtssicherheit erreicht wird, dürfe daher bezweifelt werden.

In der Koalitionsvereinbarung nicht vorgesehen war der nunmehr geplante Wegfall des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung, das bisher in § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO geregelt wird. Die Streichung werde mit Bürokratieabbau begründet, was grundsätzlich zu begrüßen sei. Ob diese Streichung aber den gewünschten Effekt haben wird, werde sowohl in Teilen der Zivilgesellschaft, aber auch in der Rechtsberatung und Rechtswissenschaft bezweifelt. Insofern sei anzuregen, dazu in ein Fachgespräch mit Akteuren aus zivilgesellschaftlichen Verbänden, der Finanzverwaltung und der Rechtswissenschaft einzutreten, um die möglichen Folgen in der Praxis genauer zu erörtern.

Bemerkenswert sei, dass sich die größeren Anliegen der Zivilgesellschaft in den Jahressteuergesetzen nicht wiederfänden. Dabei wird umfänglich auf die rechtspolitischen Forderungen des Bündnisses für Gemeinnützigkeit (BfG) hingewiesen. Dabei gehe es insbesondere um folgende Anliegen, die aus Sicht des BfG in das Jahressteuergesetz 2024 II einfließen sollten: 

  • Die Streichung des leerlaufenden sogenannten strukturellen Inlandsbezugs in § 51 Abs. 2 AO. 
  • Der § 52 Abs. 2 AO bedarf einer Modernisierung. Das BfG schlägt unter anderen die Änderung der § 52 Abs. 2 Nr. 10 AO hinsichtlich der "Hilfe für Katastrophenopfer" sowie des § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO vor. Dieser formuliert derzeit "die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes". Dafür schlägt das BfG zwei Variationen vor:
    ●  Variante 1: Die Streichung des Einschubs "im Geltungsbereich dieses Gesetzes".
    ●  Variante 2: Änderung in "die allgemeine Förderung der Demokratie und Menschenrechte"
    Zudem sollte eine Klarstellung hinsichtlich § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO erfolgen, dass "die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zur Unterstützung steuerbegünstigter Zwecke" ein gemeinnütziger Zweck ist. 
  • Rechtsunsicherheiten können auch im Bereich der Kooperation § 57 Abs. 3 AO aufgelöst werden, indem in diesem Absatz das Wort "satzungsgemäß" gestrichen wird. So können Kooperationen zwischen gemeinnützigen Akteuren gestärkt werden, ohne dass dafür vorher die Satzungen beider Kooperationspartner geändert werden müssen.
  • Schließlich sollte im Sinne eines sinnvollen Haftungsmaßstabes für die Organe gemeinnütziger Organisationen in § 63 Abs. 1 AO als Satz 2 hinzugefügt werden: "Maßgebend ist, ob auf Grundlage angemessener Informationen die Geschäfte zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft in gutem Glauben geführt werden."

Das Bündnis für Gemeinnützigkeit ist ein Zusammenschluss großer Dachverbände aus der Zivilgesellschaft, von der Wohlfahrtspflege über die Jugend, Kultur und den Sport bis zum Umweltschutz und der internationalen Zusammenarbeit. Erklärtes Ziel des Bündnisses ist die Verbesserung der Rahmenbedingungen für bürgerliches Engagement. Der Stifterverband mit seinem Deutschen Stiftungszentrum gehört zum Trägerkreis des Bündnisses.