Kristin Dörnemann
ist Teamassistentin für die Bereiche "Recht und Steuern" sowie "Consulting".
T 0201 8401-308
Stellschrauben für eine erfolgreiche Nachfolgeplanung
in Stiftungen und Vereinen
Es kann im schlimmsten Fall das Ende bedeuten: Immer mehr gemeinnützige Organisationen finden für Gremien keine Freiwilligen mehr, Leitungspositionen werden nur schwer neu besetzt – wie auch der ZiviZ-Survey 2023 belegt. Diese Entwicklung hat neben der grundsätzlich abnehmenden Bindungsbereitschaft von Engagierten auch mit dem hohen bürokratischen Aufwand zu tun, mit dem die Arbeit in ehrenamtlichen Führungspositionen verbunden ist. Knapp drei Viertel der Organisationen bewertet die Verwaltungstätigkeiten für ihr zentrales Leitungsgremium als besonders zeitintensiv.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage: An welchen Stellschrauben können Stiftungen und Vereine drehen, um die nächste Generation von Engagierten zu gewinnen und zu binden?
Für Gremien von Stiftungen und Vereine gibt es gesetzliche Bestimmungen, die zwingend zu beachten sind. So bestimmt §84 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts mindestens ein Organ, den Vorstand, haben muss. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren natürlichen Personen bestehen oder von einer juristischen Person gebildet werden. Vereine verfügen zwingend über mindestens zwei Organe: den Vorstand und die Mitgliederversammlung. Letztere besteht immer aus mehreren Personen, beim Vorstand ist eine Vertretung durch auch nur eine Person zulässig. Bleiben zwingend notwendige Gremienpositionen unbesetzt, werden Vereine und Stiftungen handlungsunfähig. Lösen die Einrichtungen dieses Problem nicht selbst, müssen im Zweifel Amtsgerichte oder Stiftungsaufsichten Notvorstände berufen, um die Handlungsfähigkeit wieder herzustellen. Neben den zwingenden gesetzlichen Regelungen gibt es fakultative Vorschriften, so ist für Stiftungen und Vereine etwa die Aufgabenübertragung an besondere Vertreter möglich (§§ 84 Abs. 5, 30 BGB).
Ergänzt werden die gesetzlichen Regelungen durch Vorgaben in der Satzung. Hier kann es sich mitunter sowohl bei der rechtsfähigen Stiftung als auch beim Verein lohnen, die bestehenden Formulierungen genauer zu prüfen und Freiräume für Umgestaltungen zugunsten einfacherer Gremienbesetzung zu nutzen.
WENIGER IST MEHR
Um möglichst flexibel zu sein, empfiehlt es sich einerseits, sich bei Regelungen zu reduzieren bzw. weniger konkret zu sein, etwa:
MANCHMAL IST MEHR BESSER
An anderen Stellen in der Satzung kann es sinnvoll sein, sehr klar zu formulieren, um etwa Organstreitigkeiten vorzubeugen. Ergänzend können Regelungen getroffen werden, die Handlungsmöglichkeiten für die Zukunft eröffnen.
Ein Ehrenamt wird grundsätzlich nicht entlohnt. Gleichzeitig bietet ein Engagement in einer Stiftung oder im Verein aber Vorteile, die sich für Engagierte persönlich auszahlen können.
Ist es schwer, neue Mitstreiter zu finden, ist es eine gute Investition bestehende Gremienmitglieder zu halten. Dafür bedarf es einer guten Betreuung.
Eine gelungene Gremiennachfolge ist kein Zufall, sondern das Resultat durchdachter Strategien und gezielter Maßnahmen. Vereine und Stiftungen, die ihre Satzungen flexibel gestalten und klare Nachfolgeregelungen treffen, zudem den Mehrwert eines Ehrenamts betonen und bestehende Gremienmitglieder gut unterstützen und entlasten, schaffen eine solide Basis für die Zukunft. So können sie auch künftig einen wertvollen Beitrag zur Gesellschaft leisten.
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Wir sind gerne für Sie da.
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