Im Fokus: Umsatzsteuer

Im Fokus: Umsatzsteuer

Mit Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) gab es zu Jahresbeginn im Bereich der Umsatzsteuer Änderungen, die für gemeinnützige Stiftungen und Vereine relevant sind. Was Sie zur neuen Kleinunternehmerregelung sowie zur E-Rechnung und Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen wissen müssen – unsere Juristin Lisa Böttcher fasst das Wichtigste zusammen.

 

NEUE KLEINUNTERNEHMERREGELUNG

Weniger Bürokratie, mehr Steuerfreiheit und bessere Planbarkeit – Stiftungen und Vereine profitieren von der Anpassung der Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG an das EU-Recht.

 

Höhere Bemessungsgrenzen

Zum 1. Januar 2025 sind die Bemessungsgrenzen angehoben worden: Umsätze sind steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro (bisher: 22.000 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro (bisher: 50.000 Euro) nicht übersteigt. Bei diesen Bemessungsgrenzen handelt es sich um Netto-, statt, wie bisher, um Bruttogrenzen.

 

Wegfall der Prognosegrenze

Bisher war zu Beginn des Kalenderjahres eine Prognose über die voraussichtliche Höhe des Gesamtumsatzes erforderlich. Bei einem prognostizierten Gesamtumsatz von nicht mehr als 50.000 Euro wurde für das laufende Kalenderjahr keine Umsatzsteuer erhoben − auch dann nicht, wenn der tatsächliche Umsatz im Jahresverlauf 50.000 Euro überstieg. Die neue Grenze von 100.000 Euro ist dagegen eine tatsächliche Grenze: Kommt es zu einer Überschreitung im Laufe des Jahres, werden die Umsätze rückwirkend steuerpflichtig.

 

Neuregelung bei unterjähriger Geschäftstätigkeit

Mit dieser Regelung erfahren insbesondere neu gegründete Vereine, Stiftungen und andere Initiativen eine Erleichterung. Denn bisher galt: Startet beispielsweise ein Verein nicht zum 1. Januar, musste der Umsatz auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden. Mit der Neuregelung entfällt diese Praxis, nun zählt nur der tatsächlich erzielte Umsatz.

 

Rechnungsstellung und E-Rechnungspflicht

Seit Beginn des Jahres müssen Kleinunternehmer in Rechnungen explizit auf die Steuerbefreiung hinweisen. Dies kann etwa durch Aufnahme des folgenden Satzes erfolgen: "Der Rechnungsbetrag ist nach § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit."

 


E-RECHNUNG

Mit dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber die Einführung der elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) beschlossen. Ziel ist, Unternehmensprozesse zu digitalisieren und Transaktionskosten zu mindern – E-Rechnungen dienen damit insbesondere einem digitalisierten und beschleunigtem Geschäftsverkehr und sollen dadurch zu Verwaltungseinsparungen führen. Seit dem 1. Januar 2025 ist der Versand und Empfang elektronischer Rechnungen (sog. E-Rechnungen) auch für Stiftungen und Vereine Pflicht.

 

Übergangszeit

Es gibt allerdings Übergangsfristen: Bis Ende 2026 dürfen alle Rechnungsaussteller die Rechnung weiterhin nach den bisherigen Verfahren (zum Beispiel in Papierform oder als PDF-Datei) erstellen. Rechnungsausstellern mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro gewährt der Gesetzgeber ein weiteres Übergangsjahr – sie dürfen die Rechnung noch bis Ende 2027 in Papierform oder als PDF-Datei übermitteln.

 

E-Rechnungspflicht für Kleinunternehmer?

Für Stiftungen und Vereine, die Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind, besteht keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen (vgl. § 34a UStDV).

 

Empfang von E-Rechnungen

Für den Empfang von E-Rechnungen ist keine Übergangsfrist vorgesehen. Stiftungen und Vereine müssen deshalb seit dem 1. Januar 2025 in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.

 


UMSATZSTEUERBEFREIUNG FÜR BILDUNGSLEISTUNGEN

Zum 1. Januar 2025 wurde die Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG angepasst. Für Vereine und Stiftungen, die Bildungsleistungen anbieten, bedeutet die Neuregelung eine Erweiterung der umsatzsteuerbefreiten Bildungsangebote.

 

Erweiterter Anwendungsbereich

Der persönliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist auf Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit Schul- und Bildungsaufgaben betraut sind, erweitert worden.

 

Bescheinigungsverfahren wird beibehalten

Anders als ursprünglich geplant, ist für die Umsatzsteuerbefreiung privater Bildungseinrichtungen weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erforderlich. Durch den Erhalt des Bescheinigungsverfahrens kommt es auch künftig zu einem bürokratischen Mehraufwand für private Bildungseinrichtungen. Der Umfang der begünstigten Bildungsleistungen ist auf "Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung" ausgedehnt worden. Steuerbefreit ist außerdem "Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird".

 

Gültigkeit bestehender Bescheinigungen

Bislang war unklar, ob die Gesetzesänderung die Beantragung neuer Bescheinigungen erfordert. Ein derzeit noch im Entwurf vorliegendes BMF-Schreiben sieht vor, dass Bescheinigungen, die die zuständige Landesbehörde vor dem 1. Januar 2025 ausgestellt hat, auch nach der Gesetzesanpassung gültig sind und als Nachweis für die Umsatzsteuerbefreiung anerkannt werden.
 

 

Kontakt

Lisa Böttcher (Foto: Sven Lorenz)

Lisa Böttcher

ist Juristin im Bereich "Recht und Steuern" im Deutschen Stiftungszentrum.

T 0201 8401-471

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