Barrierefreiheitsgesetz tritt in Kraft

Barrierefreiheitsgesetz tritt in Kraft

Am 28. Juni 2025 tritt das sogenannte Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen – BFSG) in Kraft. Was Stiftungen beachten müssen. 

Ziel des Gesetzes ist es, die Barrierefreiheit bestimmter digitaler und physischer Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher und Nutzer zu fördern, um Menschen mit Behinderungen, mit Einschränkungen und älteren Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe zu ermöglichen.

Barrierefrei bedeutet, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen zugänglich und nutzbar sind, unabhängig von ihren Fähigkeiten oder Einschränkungen. Es umfasst physische, digitale und kommunikative Zugänglichkeit. Betroffen sind folgende in § 1 BFSG abschließend aufgezählte Produkte und Dienstleistungen:

  • Produkte, die gemäß § 2 Nr. 2 BFSG ein Stoff, eine Zubereitung oder eine Ware sind, der oder die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden ist
  • Telekommunikationsdienste (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 BFSG)
  • Elemente von Personenbeförderungsdiensten (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 BFSG)
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 BFSG)
  • E-Books und hierfür bestimmte Software (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BFSG)
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG)

Nach Inkrafttreten des BFSG müssen diese Produkte und Dienstleistungen von betroffenen Unternehmen auf Barrierefreiheit überprüft und gegebenenfalls anpasst werden. Dabei müssen für digitale Angebote Standards wie die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und für physische Räume Standards für die Zugänglichkeit eingehalten werden.

Barrierefreiheit (Teaserbild)

Gilt das Gesetz auch für gemeinnützige Organisationen?

Grundsätzlich nicht, weil das BFSG nur für kommerzielle Angebote gilt. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass die betroffenen Produkte oder Dienstleistungen gegen Entgelt angeboten werden. Unentgeltliche Angebote sind nicht betroffen.

Das betrifft auch Online-Dienste: Ein gemeinnütziger Verein, der auf seiner Website Informationen bereitstellt, aber keinen Online-Shop betreibt oder bezahlte Dienstleistungen anbietet, fällt nicht unter das Gesetz.

 

Warum ist Barrierefreiheit trotzdem wichtig?

Auch wenn gemeinnützige Organisationen nicht zur Umsetzung des BFSG verpflichtet sind, kann es sinnvoll sein, ihre Angebote barrierefrei zu gestalten. So können sie mehr Menschen erreichen und ihrer sozialen Verantwortung gerecht werden.