Es ist eine Erleichterung für Vereine und Stiftungen des Bürgerlichen Rechts: Ergänzend zur Präsenzform dürfen sie seit dem 21. März 2023, ohne vorher die Satzung entsprechend zu ändern, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen rein digital oder in hybrider Form durchführen. Möglich ist dieses durch eine Gesetzesänderung – konkret hat der Gesetzgeber den folgenden Absatz 2 in § 32 BGB eingefügt:
(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Die Regelung gilt über die Verweisung durch § 28 BGB bzw. § 86 Satz 1 BGB auch für Sitzungen von mehrköpfigen Vereins- und Stiftungsvorständen (vgl. Drucksache 22/5585, Seite 10).
Nach dem Gesetzgeber soll § 32 Abs. 2 BGB n.F. unter anderem die Mitgliedschaftsrechte (in Vereinen) stärken und ehrenamtliches Engagement fördern. Denn durch die Gesetzesänderung wird eine digitale oder hybride Mitgliederversammlung – d.h. eine Teilnahme mit einzelnen zugeschalteten Mitgliedern – unabhängig von einer entsprechenden Regelung in der Vereins- oder Stiftungssatzung möglich. Unter elektronsicher Kommunikation versteht der Gesetzgeber Videokonferenzen, Telefonkonferenzen, Meinungsaustausch per Internetdialog ("Chat") und/oder Abstimmung per E-Mail. Bei der Auswahl der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten werden die verantwortlichen Organmitglieder berücksichtigen müssen, ob das notwendige Maß an Identitätsprüfung, Datenschutz und Dokumentationssicherheit sichergestellt ist. Beispielsweise wird dies bei Kommunikationsmitteln wie WhatsApp oder E-Mail regelmäßig schwierig sein.