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Ein Tochterunternehmen des Stifterverbandes

Steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen in Zeiten von Corona

Stiftungsarbeit während der Corona-Pandemie:
Verlängerung der steuerlichen Corona-Erleichterungen durch die Billigkeitsregelungen des BMF bis zum 31. Dezember 2023 

Die COVID-19-Pandemie stellt nach wie vor auch steuerbegünstigte Organisationen vor Herausforderungen und Fragen in ihrer täglichen administrativen sowie operativen Arbeit. Die Billigkeitsregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise sind daher erneut durch das Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) vom 12. Dezember 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :006) bis Ende 2023 verlängert worden. 

Erstmalig hatte das BMF am 9. April 2020 steuerliche Erleichterungen wegen der Corona Pandemie vorgesehen (Schreiben "Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen"). Zwischenzeitlich wurde dieses Schreiben mehrmals ergänzt und verlängert – letztmalig bis zum 31. Dezember 2022 – (BMF vom 26. Mai 2020 – IV C 4 - S 0174/19/10002 :008; BMF vom 18. Dezember 2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 :006; vom 15. Juni 2021 (III C 3 – S 7130/20/10005 :015); vom 3. Dezember 2021 (III C 3 – 7130/20/10005 :015); vom 14. Dezember 2021 (III C 2 – S 7030/20/10004 :004) und vom 15. Dezember 2021 (IV C 4 – S 2223/19/10003 :006)).

Corona (Visual)

Beachtet werden sollte weiterhin, dass sich aus stiftungsrechtlicher Sicht durchaus andere rechtliche Wertungen ergeben können. Die eigene Stiftungssatzung sollte daher als oberste Prämisse immer beachtet werden. Wegen der einzelnen Erleichterungen auf der Ebene der Umsatzsteuer wird insbesondere auf das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2021 verwiesen.
 

Folgende Erleichterungen gelten aktuell bis zum 31. Dezember 2023 fort:

  • Erleichterter Nachweis für die Zahlung bzw. den Empfang von Geldspenden in der Corona-Krise in unbegrenzter Höhe, insbesondere an juristische Personen des öffentlichen Rechts
  • Vereinfachte Unterstützung von Personen und/oder Einrichtungen, die von der Corona-Krise betroffen sind:
    ●  Unabhängig von ihren eigenen satzungsmäßigen Zwecken können gemeinnützige Organisationen im Rahmen von Corona-Sonderaktionen erhaltene Geld- und Sachmittel zur Unterstützung unbegrenzt selbst einsetzen.
    ●  Unabhängig von ihren eigenen satzungsmäßigen Zwecken können gemeinnützige Organisationen ihre sonstigen ungebundenen Geld- und Sachmittel zur Unterstützung in der Corona Krise im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO weiterleiten.
    ●  Die entgeltliche Überlassung von Dienst- und Sachleistungen in Bereichen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (zum Beispiel Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), kann sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerprivilegiert erfolgen.
  • Erleidet eine gemeinnützige Organisation durch die Corona-Krise Verluste in ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und/oder aus der Vermögensverwaltung, dürfen diese ausnahmsweise auch durch Mittel der anderen Vermögenssphären ausgeglichen werden.
  • Gemeinnützige Organisationen können das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiter bis auf 80 Prozent des gewöhnlich gezahlten Gehaltes mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aufstocken.

Im Einzelnen macht das BMF die folgenden Ausführungen:

I. Spenden erhalten
●  juristische Personen des öffentlichen Rechts
●  inländische öffentliche Dienststellen oder
●  amtlich anerkannte inländische Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen

Spenden auf ein Sonderkonto, das für Unterstützungsleitungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise eingerichtet wurde, können diese den Eingang der Spende durch einen vereinfachten Zuwendungsnachweis gegenüber dem Spender bestätigen. Dieser vereinfachte Zuwendungsnachweis gilt für alle Spenden, d.h. auch für Spenden, die einen Betrag in Höhe von 200 Euro übersteigen.

Im Rahmen der persönlichen Einkommens- bzw. Körperschaftsteuererklärung des Spenders reicht zum Nachweis der erbrachten Spende bspw. ein Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking aus.

Diese Vereinfachungen gelten auch, wenn die Zahlungen bis zur Einrichtung des "Corona"-Sonderkontos zunächst auf das allgemeine Spendenkonto oder ein Treuhandkonto erfolgen.

II. Spendenaktionen und Mittelweitergaben von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene und Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Bis zum 31. Dezember 2023 können steuerbegünstigte Organisationen ihre Mittel (beispielsweise Spenden oder Erträge aus der Vermögensverwaltung) ausnahmsweise auch – entgegen ihrer satzungsmäßigen Zwecke – für Unterstützungsleistungen an von der Corona- Krise Betroffene verausgaben. Hierdurch können gemeinnützige Organisationen, wie etwa ein Sportverein oder eine Kunst und Kultur-Stiftung, ihre Mittel auch in Bereichen einsetzen, welche unmittelbar Betroffenen von der Corona-Krise zu Gute kommen.

Ergreift die steuerbegünstigte Organisation in diesem Zusammenhang mildtätige Maßnahmen, so muss sie die Bedürftigkeit der unterstützten Personen bzw. Einrichtungen grundsätzlich selbst prüfen und dokumentieren. Bei Unterstützungsleistungen zugunsten von der Corona-Pandemie besonders gefährdeter Personenkreise unterstellt das BMF deren körperliche Hilfsbedürftigkeit. Ebenso wird die grundsätzliche Dokumentationspflicht bei Unterstützungsleistungen im Rahmen der Lebensmittelhilfe (für geschlossene Tafeln) und Obdachlosenhilfe an wirtschaftlich Hilfsbedürftige vereinfacht. Im Falle finanzieller Hilfen ist die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen glaubhaft zu machen.

Die spendensammelnde steuerbegünstigte Organisation muss in der Zuwendungsbestätigung auf die Sonderaktion zur Corona-Krise hinweisen.

Soweit rechtsfähige Stiftungen sogenannte Corona-Sonderaktionen durchführen wollen, müssen diese weiterhin unter die in der Stiftungssatzung festgelegten Stiftungszwecke subsumiert werden können. In Zweifelsfragen sollte hier ein entsprechendes Vorgehen mit der jeweils zuständigen Stiftungsbehörde abgestimmt werden.

Nach dem BMF-Schreiben ist es ebenso zulässig, sonstige vorhandene Mittel einer steuerbegünstigten Organisation an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder an inländische juristische Person des öffentlichen Rechts in den Grenzen des § 58 Nr. 2 AO bzw. inländische öffentliche Dienststellen weiterzuleiten, die ihrerseits von der Corona-Krise Betroffene unterstützen.

III. Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Unabhängig von den in der Satzung festgeschriebenen Zwecken können steuerbegünstigte Organisationen bis Ende des Jahres Sachmittel, Personal, Räumlichkeiten und andere (Dienst-)Leistungen entgeltlich (steuerbegünstigt) an Einrichtungen zur Verfügung stellen, die mit der Bewältigung der Corona Krise befasst sind. Solche Leistungen können in diesem Zeitraum im Rahmen eines Zweckbetriebs erbracht werden. Dies führt dazu, dass die Einnahmen aus solchen Leistungen körperschaftsteuerfrei und umsatzsteuerlich mit einem begünstigten Steuersatz (grundsätzlich sieben Prozent) in Rechnung gestellt werden können.

Darüber hinaus können solche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen dann als umsatzsteuerfrei behandelt werden, wenn sie in den Bereichen der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit, der Betreuung und Versorgung von Betroffenen der Corona-Krise dienen.

Weiterhin können Unternehmen medizinischen Bedarf und Personal für medizinische Zwecke unentgeltlich und (aus Billigkeitsgründen) umsatzsteuerfrei an Einrichtungen bereitstellen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten. Als Empfänger dieser Leistungen kommen insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie Polizei und Feuerwehr in Betracht.

IV. Mittelverwendung

1. Verluste aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Sinne des § 64 AO und in der Vermögensverwaltung
Bis zum 31. Dezember 2023 können steuerbegünstigte Organisationen etwaige (nachweislich) durch die Corona-Krise verursachte Verluste in ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder der Vermögensverwaltung ausnahmsweise durch finanzielle Mittel aus den anderen Vermögensphären ausgleichen. Hierzu zählen beispielsweise Spenden (ideelle Sphäre), Dividenden (in der Regel Erträge aus der Vermögensverwaltung), Gewinne aus Zweck- oder aber wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben.

2. Aufstockung von Kurzarbeitergeld und Fortsetzung der Zahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Während der Anwendung des BMF-Schreibens können steuerbegünstigte Organisationen das Kurzarbeitergeld für alle ihrer Mitarbeiter auf bis zu 80 Prozent des bisherigen Lohns mit eigenen (eigentlich zur Zweckverwirklichung vorgesehenen) Mitteln aufstocken. Die Finanzbehörden prüfen in diesem Fall nicht, ob die Mittel für satzungsmäßige Zwecke ausgegeben wurden oder ob die geleistete Aufstockung marktüblich und angemessen ist.

Weiterhin können steuerbegünstigte Organisationen ihren ehrenamtlichen Mitarbeitern und Übungsleitern (beispielsweise Jugendtrainern) die einkommensteuerfreie Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale weiterbezahlen, obwohl diese aufgrund der Corona-Krise ihre Tätigkeit nicht ausüben können.

V. Weitere steuerliche Erleichterungen für Unternehmen und Arbeitnehmer

Neben speziellen Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen eröffnet das BMF-Schreiben auch Unternehmen und Arbeitnehmern steuerliche Erleichterungen, abweichend von der grundsätzlichen Gesetzeslage:
 

1. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen

1.1 Zuwendung als Sponsoring- Maßnahme
Erbringt ein Unternehmen Unterstützungsleistungen für von der Corona-Pandemie betroffene Personen, so können solche Aufwendungen als Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen des Unternehmens abgezogen werden. Voraussetzung ist hierbei, dass das Unternehmen durch diese Unterstützung die Sicherung bzw. die Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens in der Öffentlichkeit erstrebt, in dem es etwa öffentlichkeitswirksam in Printmedien, Rundfunk oder Fernsehen auf seine Unterstützungsleistungen hinweist.

1.2 Zuwendung an Geschäftspartner
Weiterhin sind nach dem BMF-Schreiben Geschenke von Unternehmen an ihre Geschäftspartner zur Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen ausnahmsweise als Betriebsausgabe zugelassen. Voraussetzung ist, dass die Geschenke in einem angemessenen Umfang gewährt werden.

1.3 Sonstige Zuwendungen
Darüber hinaus können Unternehmen Wirtschaftsgüter und sonstige Dienstleistungen anderen (von der Corona-Krise) unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Unternehmen zuwenden und die hierdurch entstehenden Aufwendungen als Betriebsausgabe (gewinnmindernd) abziehen. Dies gilt auch, wenn die Zuwendungen an mit der Bewältigung der Corona-Krise befassten Unternehmen und Einrichtungen wie bspw. Krankenhäuser geleistet werden. Dagegen kann die Zahlung von Geld an die genannten Unternehmen oder Einrichtungen nicht (gewinnmindernd) als Betriebsausgabe abgezogen werden.

1.4. Behandlung der Zuwendungen beim Empfänger
Die zugewendeten Wirtschaftsgüter bzw. Dienstleistungen sind bei den empfangenen Unternehmen bzw. Einrichtungen als (gewinnerhöhende) Betriebseinnahme mit dem gemeinen Wert zu erfassen.
 

2. Arbeitslohnspende
Arbeitnehmer haben bis Ende des Jahres die Möglichkeit, Teile ihres Lohns bzw. Teile eines angesammelten Wertguthabens ihrem Arbeitgeber für Spenden an spendenempfangsberechtigte Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Soweit der Arbeitgeber diese Löhne bzw. Wertguthaben dokumentiert zweckentsprechend weitergibt, werden diese nicht dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zugerechnet.