Beachtet werden sollte weiterhin, dass sich aus stiftungsrechtlicher Sicht durchaus andere rechtliche Wertungen ergeben können. Die eigene Stiftungssatzung sollte daher als oberste Prämisse immer beachtet werden. Wegen der einzelnen Erleichterungen auf der Ebene der Umsatzsteuer wird insbesondere auf das BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2021 verwiesen.
Folgende Erleichterungen gelten aktuell bis zum 31. Dezember 2023 fort:
- Erleichterter Nachweis für die Zahlung bzw. den Empfang von Geldspenden in der Corona-Krise in unbegrenzter Höhe, insbesondere an juristische Personen des öffentlichen Rechts
- Vereinfachte Unterstützung von Personen und/oder Einrichtungen, die von der Corona-Krise betroffen sind:
● Unabhängig von ihren eigenen satzungsmäßigen Zwecken können gemeinnützige Organisationen im Rahmen von Corona-Sonderaktionen erhaltene Geld- und Sachmittel zur Unterstützung unbegrenzt selbst einsetzen.
● Unabhängig von ihren eigenen satzungsmäßigen Zwecken können gemeinnützige Organisationen ihre sonstigen ungebundenen Geld- und Sachmittel zur Unterstützung in der Corona Krise im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO weiterleiten.
● Die entgeltliche Überlassung von Dienst- und Sachleistungen in Bereichen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (zum Beispiel Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), kann sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerprivilegiert erfolgen. - Erleidet eine gemeinnützige Organisation durch die Corona-Krise Verluste in ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und/oder aus der Vermögensverwaltung, dürfen diese ausnahmsweise auch durch Mittel der anderen Vermögenssphären ausgeglichen werden.
- Gemeinnützige Organisationen können das Kurzarbeitergeld ihrer Mitarbeiter bis auf 80 Prozent des gewöhnlich gezahlten Gehaltes mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aufstocken.