Kristin Dörnemann
ist Teamassistentin für die Bereiche "Recht und Steuern" sowie "Consulting".
T 0201 8401-308
Als gemeinnützig anerkannte Stiftungen, die sich für das Gemeinwohl einsetzen, sind steuerbegünstigt. Und auch Stiftern und Spendern bietet das Steuerrecht Möglichkeiten, Zuwendungen steuerlich mindernd einzusetzen.
Nicht nur bei der Neugründung der Stiftung, sondern alle zehn Jahre kann der Höchstbetrag von einer Million Euro bei Zuwendungen in das Vermögen einer Stiftung steuerlich geltend gemacht werden. Ehegatten haben die Möglichkeit, in Summe zwei Millionen Euro abzuziehen. Der Betrag lässt sich beliebig über den Zeitraum von zehn Jahren verteilt vom steuerpflichtigen Einkommen absetzen. Der Antrag kann für jeden Veranlagungszeitraum des Zehnjahreszeitraums getrennt gestellt werden, muss aber die Angabe enthalten, für welchen Betrag und welchen Veranlagungszeitraum der Abzug beantragt wird.
In welchem Umfang und in welchem Zeitraum ein Spendenabzug steuerlich möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte in jedem Fall mit einem persönlichen (Rechts-/Steuer-)Berater abgestimmt werden. Gegebenenfalls sind danach auch Spendenvorträge möglich. Die Empfängerorganisation wird die Zustiftung naturgemäß in voller Höhe annehmen wollen und auch eine Zuwendungsbestätigung ("ZWB") ausstellen können. Aus dieser ZWB folgt jedoch keine verbindliche Aussage einer steuerlichen Abzugsfähigkeit!
Beispiel: 2016 wird eine Million ins Stiftungsvermögen überführt. Steuerlich geltend gemacht werden jährlich jeweils 100.000 Euro von 2016 bis 2025. Ab 2026 kann wieder eine Million in die Stiftung fließen und bis 2035 das zu versteuernde Einkommen reduzieren.
Zusätzlich gibt es die Möglichkeit des allgemeinen Spendenabzugs in Höhe von 20 Prozent des zu versteuernden Einkommens – dies ist beispielsweise dann relevant, wenn zusätzliche Mittel für konkrete Projekte an die Stiftung fließen sollen. Spenden sind häufig neben den Erträgen des Stiftungsvermögens ein wichtiges finanzielles Standbein insbesondere für kleinere Stiftungen.
Stiftungen sind kein Steuersparmodell. Wer Vermögen in eine gemeinnützige Stiftung einbringt, dem steht dieses Geld nicht mehr zur eigenen Disposition. Dies schließt selbstverständlich für den Stifter, die Stifterin nicht aus, die Stiftung auf der Grundlage der rechtlichen Möglichkeiten steueroptimiert zu dotieren. Die Ersparnisse bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie der Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer können dazu führen, dass der weitaus überwiegende Teil der Stiftungsdotation aus Steuerersparnissen finanziert werden kann.
Wird ererbtes Vermögen binnen 24 Monaten in eine gemeinnützige oder mildtätige Stiftung eingebracht, kann man sich unter gewissen Voraussetzungen von der Erbschaftssteuer befreien lassen. Bei einem hohen persönlichen Einkommensteuersatz des Erben kann es jedoch unter Umständen günstiger sein, die Erbschaftssteuer in Kauf zu nehmen und über den Sonderausgabenabzug die eigene Einkommensteuer zu reduzieren.
Aus langjähriger Erfahrung ist das Deutsche Stiftungszentrum mit der komplexen Materie des Steuerrechts vertraut. Unser Ziel ist, dass das Vermögen möglichst effizient für den Aufbau der Stiftung zur Verfügung steht. Stifterverband und Deutsches Stiftungszentrum haben sich im Zuge der jüngsten Reform des Spendenrechts erfolgreich für deutliche Verbesserungen zugunsten der Stifter eingesetzt.
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ist Teamassistentin für die Bereiche "Recht und Steuern" sowie "Consulting".
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