Groß waren die Ankündigungen der Ampel im Koalitionsvertrag, die steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement verbessern zu wollen. Einen kleinen Teil der Vorhaben hat die Regierung jetzt verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.
1. Katastrophenhilfe
Zum 1. Januar 2025 treten Änderungen der Abgabenordnung (AO) in Kraft. In § 53 Nr. 3 AO heißt es dann:
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden.
Das heißt konkret:
2. Beschlussfassung von Vereinen
Zum 1. Januar 2025 wird die Beschlussfassung von Stiftungen in § 84b Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 BGB neu geregelt. Im Wortlaut heißt es:
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.
Das heißt konkret:
1. Änderungen zur Wohngemeinnützigkeit
Zum 1. Januar 2025 wird die sogenannte "Wohngemeinnützigkeit“ in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO-neu eingeführt. Im Wortlaut heißt es:
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
Das heißt konkret:
2. Rücklagenbildung
Zum 1. Januar 2025 wird eine Anpassung der Rücklagenbildung in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO-neu vorgenommen. Im Wortlaut heißt es:
Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise: einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen ...
Das heißt konkret:
3. Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
Zum 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG-neu in Kraft. Im Wortlaut heißt es:
Steuerfrei sind:
a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen (…)
b) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.
c) Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.
Das heißt konkret: