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Ein Tochterunternehmen des Stifterverbandes

Jahressteuergesetz 2024
und Änderungen der AO

Groß waren die Ankündigungen der Ampel im Koalitionsvertrag, die steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement verbessern zu wollen. Einen kleinen Teil der Vorhaben hat die Regierung jetzt verabschiedet. Die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)

1. Katastrophenhilfe

Zum 1. Januar 2025 treten Änderungen der Abgabenordnung (AO) in Kraft. In § 53 Nr. 3 AO heißt es dann:
Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen Gründen zu einer Notlage geworden ist. Als besondere Gründe gelten insbesondere Katastrophen, die durch Erlass des Bundesministeriums der Finanzen oder einer obersten Finanzbehörde der Länder festgestellt wurden. In diesen Fällen reicht es für den Nachweis der Hilfebedürftigkeit aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden.

Das heißt konkret:

  • Die Hilfsbedürftigkeit und der finanzielle Mehrbedarf (zum Beispiel Kosten für die Renovierung des Grundbesitzes, Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung) müssen glaubhaft gemacht werden. Es sind keine Einzelnachweise oder konkrete Kostenaufstellungen erforderlich.
  • Sofern Leistungen von dritter Seite (zum Beispiel Versicherungsleistungen), auf die ein Anspruch besteht, zeitlich verzögert geleistet werden, sind die betroffenen Personen für den dadurch entstehenden Überbrückungszeitraum als hilfebedürftig anzusehen (vgl. Gesetzesbegründung).
     

2.    Beschlussfassung von Vereinen

Zum 1. Januar 2025 wird die Beschlussfassung von Stiftungen in § 84b Satz 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 BGB neu geregelt. Im Wortlaut heißt es:
Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.

Das heißt konkret:

  • Bislang musste zur Beschlussfassung eine persönliche Unterschrift auf Papier oder als qualifizierte elektronische Signatur geleistet werden. Jetzt reicht auch eine Zustimmung per E-Mail und Messengerdiensten (zum Beispiel WhatsApp) aus, bei denen eine direkte Übertragung an den Empfänger erfolgt. Eine dauerhafte Speicherung der Abstimmungserklärung muss jedoch möglich sein.

 

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

1. Änderungen zur Wohngemeinnützigkeit

Zum 1. Januar 2025 wird die sogenannte "Wohngemeinnützigkeit“ in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO-neu eingeführt. Im Wortlaut heißt es:
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.

Das heißt konkret:

  • Die vergünstigte Überlassung von Wohnraum an Menschen, die persönlich oder wirtschaftlich hilfebedürftig sind, ist gemeinnützig.
  • Die Hilfebedürftigkeit muss nur zu Beginn des jeweiligen Nutzungsverhältnisses vorliegen.
  • Die entgeltliche Wohnraumüberlassung ist vergünstigt, wenn die erhobene Miete entweder unter der marktüblichen liegt oder lediglich die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären steuerlichen Abschreibungen deckt und keinen Gewinnaufschlag erhält.
     
     

2. Rücklagenbildung

Zum 1. Januar 2025 wird eine Anpassung der Rücklagenbildung in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO-neu vorgenommen. Im Wortlaut heißt es:
Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise: einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke nach dem Stand der Planung zum Zeitpunkt der Rücklagenbildung nachhaltig zu erfüllen ...

Das heißt konkret:

  • Bei der Erforderlichkeit zur Bildung einer Projektrücklage ist auf den Zeitpunkt der Rücklagenbildung ("ex ante-Perspektive") abzustellen.
     

 
3. Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen

Zum 1. Januar 2025 treten neue Regelungen zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG-neu in Kraft. Im Wortlaut heißt es:
Steuerfrei sind: 
a) die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen (…)
b) wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen.
c)  Schul- und Hochschulunterricht, der von Privatlehrern erteilt wird.

Das heißt konkret:

  • Die Steuerbefreiung wird auf Körperschaften des öffentlichen Rechts erweitert, wenn diese "mit solchen Aufgaben betraut sind" (insbesondere in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebene allgemeinbildende oder berufsbildende Schulen, staatliche Hochschulen).
  • Das Bescheinigungsverfahren bleibt.
  • Die Bescheinigung muss sich darauf beziehen, dass „Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung erbracht werden.
  • Die Beantragung neuer Bescheinigung ist für alle Bildungsanbieter erforderlich, da der Inhalt neu ist.
  • Die Steuerbefreiung wird auf natürliche Personen ("Privatlehrer") erweitert (keine Bescheinigung erforderlich).