Mit der Gemeinnützigkeit verbunden sind Steuervorteile: So sind gemeinnützige Einrichtungen von Gewerbe-, Grund- und Körperschaftssteuer befreit. Die steuerliche Privilegierung geht einher mit erhöhten Auflagen – die Gemeinnützigkeit legt auch Fußfesseln an. Etwa dadurch, dass nur satzungsgemäße Zwecke erfüllt werden dürfen.
Dem Anspruch der Gemeinnützigkeit muss eine Stiftung auf zwei Ebenen genügen: In der Satzung und auch in den tatsächlichen Aktivitäten der Stiftung.
Für die Satzung gilt: Die Finanzverwaltung muss diese genehmigen. Ein Muster findet sich unter Anlage 1 zu Paragraph 60 der AO. Dieses nennt Formulierungen, die in jeder Satzung zwingend enthalten sein müssen. Dazu zählen Stiftungszweck und Satzungstätigkeiten. Letztere konkretisieren, durch welche Aktivitäten der Zweck verwirklicht werden soll. Ist der Stiftungszweck Umweltschutz oder Jugendhilfe, so könnte als Satzungstätigkeit genannt sein, Naturschutzgebiete einzurichten oder Kindergärten zu fördern. Es muss für jeden Zweck eine Zweckverwirklichungsmaßnahme angegeben sein. Es handelt sich dabei nicht um eine abschließende Aufzählung von Maßnahmen – es können weitere hinzukommen oder andere vernachlässigt werden. Grundsätzlich ist eine gewisse Flexibilität in der Satzung wichtig, um einer engen Auslegung des Stiftungszweckes entgegenzuwirken.
Drei Grundprinzipien müssen zudem sowohl in jeder Satzung stehen als auch erkennbar die praktische Stiftungsarbeit prägen: Selbstlosigkeit, Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit.
Dieser Artikel enthält Auszüge aus einem Beitrag für das Magazin DIE STIFTUNG 4/2019 mit fachlicher Beratung durch Rechtsanwältin und DSZ-Geschäftsführerin Stephanie Berger.
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ist Teamassistentin für die Bereiche "Recht und Steuern" sowie "Consulting".
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