
Die seit 2014 in Arbeit befindliche Stiftungsrechtsreform hat mit dem Referentenentwurf vom 16. September 2020 an Fahrt aufgenommen und scheint mit dem am 3. Februar 2021 von der Bundesregierung verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts auf der Zielgeraden zu sein. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause beschlossen werden. Die neuen BGB-Regelungen sollen am 1. Juli 2022, die Regelungen zum Stiftungsregister am 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Nachdem der Referentenentwurf von Wissenschaft und Praxis stark kritisiert wurde, wurden einige wichtige Punkte im aktuellen Regierungsentwurf nachgebessert. Insbesondere sollen die Satzungsstrenge sowie das absolute Surrogationsprinzip entfallen, der in der Praxis bedeutsame mutmaßliche Stifterwille soll nun doch Berücksichtigung finden, das Stiftungsvermögen und die Systematik der Satzungsänderungen, Stiftungsfusionen und die Beendigung von Stiftungen wurden klarer geregelt bzw. besser begründet. Die schutzbedürftigen Persönlichkeitsrechte werden im künftigen Stiftungsregister nun besser geschützt. Der Regierungsentwurf hat bisher dennoch nicht alle sinnvollen Nachbesserungsvorschläge umgesetzt. Nachfolgend eine Übersicht zu Regelungen, die weiterhin aus Gründen der Rechtssicherheit nachbesserungsbedürftig sind: