Die Offenheit und Wertschätzung gegenüber der Vielfalt, die die Arbeit des Diversity Managements prägt, ist in Form von Gleichstellungsgeboten und Diskriminierungsverboten ein Menschenrecht, das in internationale und europäische Konventionen sowie in das Grundgesetz Eingang gefunden und als solches in Europa und Deutschland Verfassungsrang erworben hat. Und es sind nicht nur die Menschenrechte und Rechte von Verfassungsrang, die uns antreiben sollten. Wir alle haben die gesellschaftliche Verpflichtung und den Auftrag, in unserer Arbeitswelt Anerkennung, Wertschätzung und Diversität zu fördern, um diese Ziele zu erreichen. Vielfalt hilft nicht nur, bessere und innovative bedarfsorientierte Lösungen für unsere Organisationen sowie die richtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leichter zu finden, sondern auch unsere Zielgruppen besser zu erreichen.
Um zu den rechtlichen Ursprüngen zurückzukommen: Eine der ersten Regelungen dieser Art wurde nach dem Zweiten Weltkrieg am 10. Dezember 1948 mit der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UN verabschiedet. Art. 2 stellt unter anderem fest: "Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand." Flankiert wird dies durch Art. 7, der klarstellt: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen Diskriminierung."
Ähnliche Regelungen finden sich auch in Art. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 13 des Amsterdamer Vertrages, sowie Art. 3 des Grundgesetzes.
Fälle, wie zum Beispiel die Entscheidung des EuGH, dass gleichgeschlechtliche Lebenspartnerinnen und Lebenspartner den gleichen Anspruch auf Zusatzrente gegenüber der hamburgischen Versorgungskasse haben wie heterosexuelle Ehepaare (1), oder die vom EuGH und in der Folge vom BAG für unwirksam erklärte Kündigung des wiederverheirateten Chefarztes eines katholischen Krankenhauses (2) zeigen, dass sich Betroffene heutzutage effektiv gegen Diskriminierungen vor nationalen und europäischen Gerichten zur Wehr setzen können.
Die für das Diversity Management in der Praxis bedeutsamste rechtliche Regelung in Deutschland ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, das der Umsetzung von vier Europäischen Richtlinien aus den Jahren 2000 bis 2004 dient und am 16. August 2006 in Kraft getreten ist.
Ziel des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Schwerpunkt des AGG ist der Schutz der Beschäftigten vor Diskriminierung. Neben einem Benachteiligungsverbot mit Ausnahmeregelungen sowie einem Belästigungsverbot, das sexuelle Belästigungen mit umfasst, erlegt das AGG Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Organisationspflichten auf. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten zum Schutz vor Benachteiligungen und Belästigungen Rechte (Beschwerderecht, Leistungsverweigerungsrecht) und Ansprüche bei Verstößen (Entschädigung, Schadensersatz). Der Schutz beginnt bei der Stellenanzeige und bezieht sich auf alle Bereiche des Arbeitsverhältnisses.
Für Stiftungen, die über eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen, sollte der im AGG verankerte Schutz vor Benachteiligungen und Belästigungen nicht nur als Verpflichtung wahrgenommen werden, sondern auch als Auftrag. Mit Hilfe eines klugen Diversity Managements können Stiftungen nicht nur die Verpflichtung umsetzen, vorbeugend Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen (§ 12 AGG), sondern Innovation ermöglichen und Engagement stärken.
Ein besonders intensiv diskutiertes Thema im Zusammenhang mit dem im AGG normierten Benachteiligungsgebot ist die Frage, ob eine rechtliche Pflicht zur genderinklusiven Schreibweise in der Organisationskommunikation besteht. Diese ist aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur geschlechtergerechten Sprache in AGB und Formularen (3) und des Bundesverfassungsgerichts zum Schutz des Dritten Geschlechts vor Diskriminierungen aufgekommen (4).
Grundsätzlich besteht aufgrund der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs derzeit keine rechtliche Pflicht zur genderinklusiven Schreibweise in der allgemeinen Organisationskommunikation. In der arbeitsrechtlichen Kommunikation (Stellenausschreibungen, betriebliche Vereinbarungen, Weisungen etc.) hingegen ist auf eine AGG-konforme genderinklusive Ansprache rechtlich zu achten. So ist zum Beispiel im Bewerbungsverfahren das Dritte Geschlecht aufgrund des im AGG verankerten Prinzips der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung einzuhalten.