1. Unter welcher Voraussetzung ist eine gemeinnützige Stiftung von der Erbschaftsteuer befreit?
Eine gemeinnützige Stiftung ist in Deutschland von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Stiftung muss ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung muss vom Finanzamt anerkannt sein. Ihre Mittel müssen für die gemeinnützigen Zwecke verwendet werden, d.h. ihre tatsächliche Geschäftsführung muss den Vorgaben für eine steuerbegünstigte Stiftung entsprechen.
2. Wie gestaltet sich die Erbschaftsteuer bei Zustiftungen und Schenkungen nach der Gründung?
Die Erbschaftsteuer bei Zustiftungen und Schenkungen nach der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung entfällt ebenfalls. Zudem hat der Stifter im Rahmen seiner persönlichen Einkommenssteuererklärung einen erhöhten Spendenabzug.
3. Was ist das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG?
Das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 S. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ermöglicht es bestimmten Berechtigten, in den Genuss einer günstigeren Steuerklasse zu kommen. Dieses Privileg gilt insbesondere für Familienstiftungen, bei denen der entfernteste Berechtigte eine Schlüsselrolle spielt. Abhängig von der vertraglichen Gestaltung der Stiftung und den Begünstigten können sich dadurch erhebliche steuerliche Vorteile ergeben, da die Erbschaftsteuer in der Regel niedriger ausfällt.