Wer eine Stiftung plant oder bereits gegründet hat, wird früher oder später mit dem Thema Erbschaftsteuer konfrontiert. Wie wirken sich Erbschaften auf die Steuerpflicht der Stiftung aus? Welche Regelungen und Ausnahmen gibt es, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen? Auf unserer Wissensseite erhalten Sie Informationen zu den rechtlichen und steuerlichen Aspekten der Erbschaftsteuer. Wir helfen Ihnen dabei, Erbschaften effizient zu planen, häufige Fehler zu vermeiden und Unsicherheiten bei der steuerlichen Gestaltung zu beseitigen.
Die Erbschaftsteuer fällt an, wenn Vermögen, wie zum Beispiel Immobilien, Geld oder Wertgegenstände, nach dem Tod des Erblassers auf die Erben übergeht. In Deutschland ist die Erbschaftsteuer im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt und wird je nach Wert des Erbes sowie der Verwandtschaftsbeziehung zwischen Erblasser und Erben unterschiedlich hoch besteuert.
Für Stiftungen spielt die Erbschaftsteuer eine besondere Rolle, wenn Vermögen von einem Erblasser auf die Stiftung übergeht. Grundsätzlich fällt keine Erbschaftsteuer für eine gemeinnützige Stiftung an, solange sie ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Diese Steuerbefreiung kann jedoch nur dann gewährt werden, wenn die Stiftung die gesetzlichen Anforderungen an ihre Gemeinnützigkeit erfüllt. Die Erbschaftsteuerbefreiung ermöglicht es Stiftern, größere Vermögenswerte in die Stiftung einzubringen, ohne dass diese durch hohe Steuerabzüge gemindert werden.
Die Stiftung als Erbe bietet eine Möglichkeit zum Vermögensschutz und um steuerliche Belastungen zu minimieren. Durch die Übertragung von Vermögen auf eine rechtsfähige Familienstiftung kann der Erblasser sicherstellen, dass seine Werte und Vermögenswerte im Sinne seiner Nachkommen weitergeführt werden. Familienstiftungen unterliegen der Erbschaftsteuer, jedoch profitieren sie oft von der Steuerklasse I, was zu niedrigeren Steuersätzen führt. Diese Stiftungen ermöglichen es, Vermögen innerhalb der Familie zu halten und nach familiären Stiftungszielen zu verwalten.
In Deutschland richtet sich die Erbschaftsteuer nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser und der Höhe des vererbten Vermögens. Es gibt drei Steuerklassen, die festlegen, wie hoch der Freibetrag ist und welcher Steuersatz auf den über den Freibetrag hinausgehenden Teil des Erbes angewendet wird.
Je nach Steuerklasse und Wert des Erbes variiert die Höhe des Steuersatzes. Hier eine Übersicht der Steuersätze:
Wert des Erbes | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
---|---|---|---|
Bis 75.000 Euro | 7% | 15% | 30% |
75.001 bis 300.000 Euro | 11% | 20% | 30% |
300.001 bis 600.000 Euro | 15% | 25% | 30% |
600.001 bis 6.000.000 Euro | 19& | 30% | 30% |
6.000.001 bis 13.000.000 Euro | 23% | 35% | 50% |
13.000.001 bis 26.000.000 Euro | 27% | 40% | 50% |
Über 26.000.000 Euro | 30% | 43% | 50% |
Beispiel: Wenn Ihnen Ihr Großvater 220.000 Euro vererbt und Ihre Eltern noch leben, haben Sie in Steuerklasse I einen Freibetrag von 200.000 Euro. Das bedeutet, dass nur 20.000 Euro versteuert werden müssen. Der Steuersatz in Steuerklasse I für Beträge bis 75.000 Euro beträgt 7 Prozent , was in diesem Fall 1.400 Euro Steuerlast bedeutet.
Bei Familienstiftungen spielt die Erbersatzsteuer eine wichtige Rolle, da Stiftungen im Gegensatz zu natürlichen Personen nicht sterben. Der Gesetzgeber hat diese Steuer geschaffen, damit Vermögen in Stiftungen weiterhin besteuert werden kann – ähnlich wie es bei der Erbschaftsteuer unter Personen der Fall ist. Alle 30 Jahre wird deshalb für Familienstiftungen ein fiktiver Erbschaftsfall simuliert, auf dessen Grundlage die Erbersatzsteuer erhoben wird.
Die Berechnung der Erbersatzsteuer basiert auf dem Nettovermögen der Stiftung. Zunächst werden Verbindlichkeiten, Schulden und sonstige finanzielle Verpflichtungen vom Gesamtvermögen abgezogen. Zusätzlich zieht man zwei fiktive Kinderfreibeträge in Höhe von insgesamt 800.000 Euro vom zu versteuernden Vermögen ab. Das verbleibende Vermögen wird anschließend mit den Steuersätzen der Erbschaftsteuer besteuert. Diese richten sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen dem Stifter und dem am entferntestverwandten Begünstigten und liegen zwischen sieben und 50 Prozent.
Beispiel für die Berechnung der Erbersatzsteuer
Angenommen, eine Familienstiftung verfügt nach Abzug aller Verbindlichkeiten und Schulden über ein Nettovermögen von 3.000.000 Euro. Von diesem Betrag werden die fiktiven Kinderfreibeträge in Höhe von 800.000 Euro abgezogen, sodass ein zu versteuerndes Vermögen von 2.200.000 Euro übrigbleibt. Nun wird dieser Betrag mit den Steuersätzen der Erbschaftsteuer besteuert, wie wenn das Vermögen auf zwei Kinder des Stifters übergehen würde, also Steuerklasse I mit einem Steuersatz von 15 Prozent für das verbleibende Vermögen gilt.
Die Berechnung der Erbersatzsteuer wäre also:
2.200.000 Euro x 15% = 330.000 Euro Erbersatzsteuer.
Diese Steuer würde alle 30 Jahre fällig werden.
In einigen Fällen profitieren Familienstiftungen von zusätzlichen Steuerbefreiungen bzw. Steuerverschonungen. Vermögenswerte wie land- und forstwirtschaftliches Eigentum oder unternehmerisches Produktivvermögen können teilweise oder vollständig von der Steuer befreit werden. Daher ist eine genaue Berechnung unter Berücksichtigung aller möglichen Steuervergünstigungen von großer Bedeutung, um die Steuerlast zu optimieren.
Im Gegensatz zur Erbschaftsteuer, die meist unerwartet durch den Tod eines Erblassers anfällt, ist die Erbersatzsteuer planbar, da sie alle 30 Jahre fällig wird. Diese Vorhersehbarkeit bietet Familienstiftungen eine größere finanzielle Sicherheit und die Möglichkeit, frühzeitig Rücklagen für die Steuer zu bilden. Darüber hinaus können größere Investitionen und Vermögensplanungen strategisch so getätigt werden, dass ausreichend Zeit bleibt, etwaige Verluste vor der nächsten Steuerfälligkeit zu kompensieren.
Um die steuerlichen Vorteile optimal zu nutzen, ist es unerlässlich, die Voraussetzungen für eine Steuerbegünstigung der Stiftung sowie Freibeträge und Steuersätze genau zu prüfen. Daher empfehlen wir, eine umfassende Stiftungsberatung durch Fachanwälte, Steuerberater oder das Deutsche Stiftungszentrum in Anspruch zu nehmen. Sie können individuelle Gestaltungsmöglichkeiten aufzeigen, steuerliche Optimierung vornehmen und helfen, die Stiftung auf die persönlichen Ziele und die finanzielle Situation auszurichten. So lassen sich sowohl rechtliche als auch steuerliche Rahmenbedingungen ideal nutzen.
1. Unter welcher Voraussetzung ist eine gemeinnützige Stiftung von der Erbschaftsteuer befreit?
Eine gemeinnützige Stiftung ist in Deutschland von der Erbschaftsteuer befreit, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Die Stiftung muss ausschließlich gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung muss vom Finanzamt anerkannt sein. Ihre Mittel müssen für die gemeinnützigen Zwecke verwendet werden, d.h. ihre tatsächliche Geschäftsführung muss den Vorgaben für eine steuerbegünstigte Stiftung entsprechen.
2. Wie gestaltet sich die Erbschaftsteuer bei Zustiftungen und Schenkungen nach der Gründung?
Die Erbschaftsteuer bei Zustiftungen und Schenkungen nach der Gründung einer gemeinnützigen Stiftung entfällt ebenfalls. Zudem hat der Stifter im Rahmen seiner persönlichen Einkommenssteuererklärung einen erhöhten Spendenabzug.
3. Was ist das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG?
Das Steuerklassenprivileg nach § 15 Abs. 2 S. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ermöglicht es bestimmten Berechtigten, in den Genuss einer günstigeren Steuerklasse zu kommen. Dieses Privileg gilt insbesondere für Familienstiftungen, bei denen der entfernteste Berechtigte eine Schlüsselrolle spielt. Abhängig von der vertraglichen Gestaltung der Stiftung und den Begünstigten können sich dadurch erhebliche steuerliche Vorteile ergeben, da die Erbschaftsteuer in der Regel niedriger ausfällt.